Die Betreuung von Menschen
Vom Betreuungsrecht betroffen sind Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind. In der Mehrzahl der Fälle sind dies viele ältere, oft hochbetagte Mitbürgerinnen und Mitbürger.
Das Betreuungsrecht sorgt dafür, dass für eine hilfsbedürftige Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wird, der in einem vom
Gericht festzulegenden Umfang für diese handelt. Das Betreuungsrecht will den betroffenen Personen damit den notwendigen Schutz und die erforderliche Fürsorge gewährleisten, ihnen zugleich aber auch
ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung erhalten. Das persönliche Wohlergehen des hilfsbedürftigen Menschen steht im Vordergrund.
Bis 1992 wurden auch in Schleswig-Holstein Entmündigungen ausgesprochen oder Pflegschaften eingerichtet, die häufig in großer Anzahl und ohne persönlichen Kontakt zu den Betroffenen durch Behörden
oder Privatpersonen (zum Beispiel durch Rechtsanwälte) wahrgenommen wurden.
Die gesetzlich geregelte Betreuung
Das 1992 in Kraft getretene Betreuungsrecht verbessert nun die Rechtsposition von Bürgerinnen und Bürgern, die ihre eigenen
Angelegenheiten nicht mehr rechtlich besorgen können, auf mehrfache Weise:
Grundsätzlich bleibt die oder der Betreute weiter rechtlich handlungsfähig; Betreuerinnen oder Betreuer sind lediglich rechtliche Vertreter der Betreuten.
Persönliche Anhörungen durch die Richterinnen, Richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger der Betreuungsgerichte (bei jedem Amtsgericht) stellen sicher, dass wichtige Entscheidungen nicht über den
Kopf der Betroffenen hinweg getroffen werden. Den Wünschen der betreuten Person ist grundsätzlich zu entsprechen.
Betreuerinnen und Betreuer dürfen zwar nicht mit einem Pflegedienst verwechselt werden, da sie lediglich die rechtliche Vertretung der Betreuten sicherstellen. Um deren Interessen wirksam wahrnehmen
zu können, halten Pflegekräfte und Betreuer aber persönlichen Kontakt.
Das gerichtliche Betreuungsverfahren
Das gerichtliche Betreuungsverfahren kann durch Erteilung einer Vorsorgevollmacht vermieden werden. Die Vorsorgevollmacht ist ein
wichtiges Instrument der privaten und selbstbestimmten Vorsorge. Sie dient dazu, eine Person Ihres Vertrauens für den Fall zu bevollmächtigen, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, bestimmte
Angelegenheiten zu regeln.
Vor der Errichtung einer Vorsorgevollmacht sollten Sie sich fachkundig beraten lassen. Eine Beratung bieten die Betreuungsvereine, deren hierfür speziell ausgebildete Vorsorgelotsen sowie die
Betreuungsbehörden (bei jeder kreisfreien Stadt und in jedem Landkreis) an. Sie können sich auch an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, eine Notarin oder einen Notar des Vertrauens wenden. Sie
können die Vorsorgevollmacht bei der Bundesnotarkammer gegen eine geringe Gebühr registrieren lassen. Mit einer Registrierung ist gewährleistet, dass die Vorsorgevollmacht später berücksichtigt
wird.